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Frau, die sich im Freien entspannt

Unsere Regeln
für ein gutes Miteinander

Für alle Vereinsmitglieder der Kleingartenkolonie Samoa e.V.

Kleingartenkolonie Samoa e.V.

Unsere Vereins-Satzung

§1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenkolonie Samoa e.V." in Berlin und hat seinen Sitz im Bezirk Schöneberg von Berlin.

 

2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR 8717 NZ eingetragen.

 

3. Er gehört durch Mitgliedschaft im Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. und auch dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. an.

 

4. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder für Vereinsangelegenheiten ist ausgeschlossen.

 

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§2 Zwecke, Ziele und Aufgaben

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 und ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er tritt nicht als Zwischenpächter auf und darf daher Pachtungen von Ländereien zum Zwecke der Unterverpachtung nicht vornehmen

 

2. Der Verein erstrebt, unter Ablehnung parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen das Kleingartenwesen zu fördern durch:

 

2.1. Förderung der Kinder und Jugendpflege

2.2. Förderung der Zusammenarbeit sowie die fachliche Beratung durch praktische

Unterweisung im Gartenbau und Obstbaumpflege

2.3. Beratung und Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen.

2.4. Förderung des Umweltschutzes

2.5. Förderung und Erhaltung der ökologischen Gestaltung der Kleingärten

2.6. Pflege der Geselligkeit

2.7. Entwicklung und Durchführung eigener Projekte

 

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins Samoa, kann jede natürliche Person ab einem Alter von 18 Jahren werden, welche einen Unterpachtvertrag über einen Kleingarten im Vereinsbereich abgeschlossen hat und sich verpflichtet, die Satzung und Ziele des Vereins anzuerkennen und zu unterstützen.

 

2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand formlos schriftlich oder in Textform (E-Mail) beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht!

 

3. Die erfolgreiche Aufnahme erfolgt durch Zahlung der Vereinsgebühr, vereinbarter Beiträge, Umlagen und sonstiger Gebühren und Aushändigung der schriftlichen oder in Textform (E-Mail) geschriebenen Aufnahmeerklärung.

 

4. Einzelpersonen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht im Sinne dieser Satzung und können nicht Vorstandsmitglieder im Sinne §26 BGB werden. Ihnen kann aber durch Vorstandsbeschluss die Teilnahme an Mitgliederversammlungen gewährt werden.

 

5. Mit Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den Mitgliedern die allgemeinen Mitgliedsrechte und -pflichten zu.

 

 

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

1.1 Beendigung des Unterpachtvertrages

1.2 den Tod des Mitgliedes

1.3 freiwilligen Austritt

1.4 Ausschluss aus dem Verein

1.5 Auflösung des Vereins

 

2. Sollte der eingetragene Pächter versterben, muss ein Antrag eines Lebensgefährten und/oder eines erwachsenen leiblichen oder adoptierten Kindes als Gartensuchender beim Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V., mit einer Mindestantragszeit von einem Jahr, vorliegen. Der Vorstand entscheidet, ob der Garten an eine dieser Personen übergeht. Ehegatten die im Pachtvertrag stehen, übernehmen die Vereinsmitgliedschaft, ohne weitere Aufnahmegebühr, sofern diese noch nicht bestehen sollte.

 

3. Der Austritt kann nur schriftlich oder in Textform (E-Mail) mit Bestätigung des Erhalts, gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen oder im gegenseitigen Einverständnis, auch per sofort; was dann auch zu bestätigen ist.

 

4. Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden und verliert damit auch den gepachteten Garten wenn:

 

4.1 das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und beschlossener Umlagen, mindestens drei Monate in Verzug ist und innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung und einer weiteren Mahnung, seiner Zahlung nicht nachkommt.

 

4.2 Das Mitglied dauerhaft seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein verweigert oder entzieht. Insbesondere eine kleingartenwidrige Nutzung der Parzelle betreibt, die Gartenlaube dauerhaft bezieht, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einen angemessenen Frist behoben wird, den Bezug der Verbandzeitung verweigert oder die Gemeinschaftsarbeit dauerhaft verweigert.

 

4.3 Das Mitglied den Belangen des Vereins grob zuwiderhandelt, insbesondere Vereinsbeschlüsse nicht anerkennt und es dadurch dem Verein unmöglich ist, seinen satzungsmäßigen Zweck im Interesse aller Mitglieder zu erfüllen.

 

4.4 Bei kriminellen Handlungen, die zur Anzeige und Verurteilung des Mitgliedes führen.

 

4.5 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der erweiterte Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Vor Entscheidung des Vereinsausschlusses und dem möglichen Verlust des Gartens, ist dem Mitglied innerhalb einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich der erhobenen Vorwürfe schriftlich oder in Textform (E-Mail) einer Versammlung, Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich (per Einschreiben) oder in Textform (E-Mail), bekannt zu geben.

 

4.6 Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen, binnen einer Monatsfrist nach Erhalt des Beschlusses, Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden hat. In der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Bis zur abschließenden Entscheidung ruhen die Rechte als Mitglied und die Rechte aus dem bestehenden Unterpachtvertrag gegenüber dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau.

 

5. Bei Ablehnung einer Beteiligung an einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeit, ist fernerhin die Zahlung zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschlossen hat.

 

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- und/oder Umlageforderungen.

 

Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Vorauszahlungen sind ausgeschlossen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder sonstigen Einrichtungen des Vereins.

 

 

 

§5 Beiträge, Umlagen und Gebühren

 

1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern eine Aufnahmegebühr sowie Mitgliedsbeiträge. Er bildet Umlagen für die Einrichtung von Gemeinschaftsanlagen und der Pflege von Gemeinschaftsaktionen. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlweise dieser Gebühren und Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, diese kann auch durch eine Beitragsordnung beschlossen werden.

 

2. Von Mitgliedern sind auch Beiträge und Umlagen an übergeordnete Verbände zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit ist von diesen Verbänden festgesetzt.

 

3. Für außerordentliche Ausgaben können Sonderbeiträge in Gestalt von Umlagen erhoben werden. Zur Deckung dieses außerplanmäßigen Finanzbedarfs, kann die Mitgliederversammlung, nach Antrag des Vorstandes, diese Umlage beschließen, jedoch darf diese nicht mehr als 250,00 EUR pro Geschäftsjahr betragen. Zur Zahlung, ist nach Beschluss, jedes Mitglied verpflichtet.

 

4. Sofern eine Sonderumlage nach §5 Abs.3 beschlossen worden ist, steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zu, welches binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses, dem Vorstand gegenüber schriftlich oder in Textform (E-Mail) einzureichen ist. Im Kündigungsfalle entfällt eine Pflicht der Zahlung der Sonderumlage. Die Erhebung und Zahlung anderer Kosten wie Beiträge, Gebühren und Umlagen, bleiben hiervon unberührt. Die Kündigung endet zum Geschäftsjahresende.

 

5. Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende können vom Mitgliedsbeitrag, Umlagen und Gebühren befreit werden. Die Beschlussfassung obliegt dem erweiterten Vorstand.

 

6. Zahlungsaufforderungen und die daraus entstehenden Kosten, gehen zu Lasten des Mitglieds. Bei nicht fristgerechtem Eingang des erhobenen Jahresbeitrages, kann der Vorstand eine Mahnpauschale und/oder eine Verzugsgebühr erheben. Die Höhe und Fälligkeit werden vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.

 

7. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

 

 

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins berühren, in der Mitgliederversammlung zu äußern, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten.

 

2. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie Stimm- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

 

3. Mit Begründung eines Kleingarten-Unterpachtvertrags, erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Dieses Verhältnis ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB, mithin entziehbar. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine im Haushalt lebende Familie nutzen.

 

4. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein aktiv zu unterstützen und ihn weder materiell noch gesellschaftlich zu schaden und sich an der laufenden Unterhaltung der Einrichtung, der Pflege der Gemeinschaftsanlagen sowie an den Gemeinschaftsaktivitäten zu beteiligen.

 

5. Ist ein Mitglied mit fälligen Beiträgen ganz oder teilweise länger als drei Monate in Verzug, ohne eine schriftliche oder in Textform (E-Mail) Stundung durch den geschäftsführenden Vorstand erhalten zu haben, ruhen seine Rechte.

 

6. Ehrenmitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, jedoch ohne Wahl- und Stimmrecht.

 

7. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich gemäß dem Unterpachtvertrag, an die Regeln des Bundeskleingartengesetztes zu halten. Dies beinhaltet die Umsetzung selbstständig, ohne dauernde Hilfe Dritter zu erfüllen.

 

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer personenbezogenen Daten mitzuteilen.

 

9. Die Mitglieder verpflichten sich, in Rechnung gestellte Beiträge, Umlagen und sonstige Gebühren fristgerecht zu entrichten. Die Entscheidungen, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sind zu befolgen.

 

10. Mitglieder des Vorstands oder die von ihm beauftragten Personen haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht, die Gartenparzelle zu betreten. Eine Besichtigung / Begehung muss mit einer Frist von 2 Wochen beim betroffenen Mitglied angekündigt werden. Das Mitglied hat die Verpflichtung zur Anwesenheit; bei persönlicher Verhinderung hat es den Zugang zum angekündigten Termin durch Drltte zu gewähren.

 

 

 

§7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a. Die Mitgliederversammlung

b. Der geschäftsführende Vorstand

c. Der erweiterte Vorstand

 

 

 

§8 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist durch den/die 1. Vorsitzende/n des geschäftsführenden Vorstands, im Verhinderungsfall durch den/die 2. Vorsitzende/n unter Angebe von Ort, Zeit und Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder in Textform (E-Mail) einzuladen. Diese hat mindestens einmal zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März eines Jahres stattzufinden. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dieser Form der Einladung durch Beschluss zugestimmt hat.

 

2. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz und auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung (hybrid) durchgeführt werden. Ob die Versammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung (hybrid) durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

 

4. Der Vorstand kann Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) einholen, wenn mindestens 51% aller Mitglieder des Vereins teilnehmen.

 

5. Die Mehrheit des erweiterten Vorstands kann aus wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

7. In Fällen, in denen die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann eine weitere Mitgliederversammlung über dieselben Tagesordnungspunkte einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl des erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist dies besonders zum Ausdruck zu bringen.

 

8. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.

 

 

 

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

 

1. Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) ist das oberste Organ eines Vereins. Sie ist für alle grundlegenden Angelegenheiten zuständig, die nicht laut Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie wählt und kontrolliert insbesondere den Vorstand und entscheidet über Beschlüsse die mit der Tagesordnung zur Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt wurden.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

3. Das Protokoll wird vom 1. Schriftführer/in und bei dessen Verhinderung vom 2. Schriftführer/in geführt. Sind beide nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer/in.

 

4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Sollte eine Hybrid Versammlung stattfinden, kann auch eine elektronische Abstimmung erfolgen.

 

5. Wahl und Abberufung von mindestens zwei Kassenprüfern, die unabhängig vom Vorstand, mindestens einmal jährlich die Vereinskasse und Buchführung prüfen und hierüber bei der Mitgliederversammlung berichten. Scheiden Kassenprüfer aus ihrem Amt aus, ernennt der geschäftsführende Vorstand Nachfolger in der erforderlichen Anzahl. Mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Nachfolger zu benennen, von dieser zu bestätigen lassen oder eine Neuwahl der Kassenprüfer vorzunehmen.

 

6. Wahl und Abberufung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands, der Ersatzpersonen und des Wahlausschusses.

 

7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor dem gesetzten Termin beim Vorstand mittels Einschreiben einzureichen. Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) werden nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder auf der Versammlung zugelassen.

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Dringlichkeitsanträge auf

a. Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten erweiterten Vorstands

b. oder Satzungsänderungen

sind nicht zulässig.

 

Ebenso sind Dringlichkeitsanträge von Mitgliedern unzulässig, die Verbindlichkeiten begründen, durch die der Verein im Einzelfall mit mehr als 10 % seiner Einnahmeanteile aus Mitgliedsbeiträgen des vorangegangenen Geschäftsjahres belastet wird.

 

8. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlleiter/in und zwei Wahlhelfer/innen, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Diese sind auch nicht wahlberechtigt. Der Wahlleiter/in übernimmt für die Zeit des Wahlakts die Versammlungsleitung. Die Wahlhelfer/innen haben die Aufgabe der Mandatsprüfung und der Auszählung und haben die Aufgabe bis zum Abschluss der Wahl. Der Wahlleiter/in übergibt nach der Wahl dem gewählten Vorsitzenden, wenn dieser das Mandat auch annimmt, die Versammlungsleitung und seine Aufgabe ist damit beendet.

 

9. Beschlussfassung über die Anzahl der zu leistenden unbezahlten Arbeitsstunden sowie die Höhe des bei Nichtleistung zu zahlenden Geldbetrages.

 

10. Beschlussfassung über Anträge, die die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen. Dafür ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

 

12. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Verhinderte Mitglieder können eine schriftliche oder in Textform (E-Mail) geschriebene Vollmacht für den Lebensgefährten oder dem Vorstand bekannte Personen, erteilen. Diese haben das Teilnahme- und Rederecht, nicht jedoch das Stimmrecht.

 

13. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse sind innerhalb von zwei Wochen zu erstellen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern dann unverzüglich zugänglich zu machen, bzw. zu versenden, welches auch in Textform (E-Mail) möglich ist.

 

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§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

 

1. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, welcher sich wie folgt zusammensetzt:

a. der/die 1. Vorsitzende

b. der/die 1. Kassierer/in;

c. der/die 1. Schriftführer/in

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins, kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

 

2. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Es dürfen nicht mehrere Ämter durch eine Person ausgeübt werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.

 

3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzuschlagen. Über die entsprechenden Änderungen wird auf der Mitgliederversammlung abgestimmt.

 

4. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der geregelt ist, wer welche Aufgaben auszuüben hat.

 

5. Der gesamte Vorstand tritt mindestens 2x im Jahr zusammen, um sich u.a. auf die Mitgliederversammlung vorzubereiten, Maßnahmen nach Parzellenbesichtigungen zu besprechen Arbeitseinsätze zu planen und zu organisieren.

 

6. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, wenn dies vonnöten ist, um die satzungsgemäße Durchführung ausüben zu können. Ihm obliegt die Berufung der Mitglieder.

 

7. Der/die Kassierer/in erhebt die beschlossenen Beiträge und Umlagen und ist für deren bestimmungsgemäße Verwendung und sichere Anlage verantwortlich. Desgleichen ist er für alle Pachtzahlungen und Einziehungen im Rahmen der erlassenen Bestimmungen verantwortlich. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

 

8. Der/die Schriftführer/in führt über Sitzungen und Versammlungen schriftlich Protokoll und zur Beurkundung gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis sind einzutragen. Ein Beschlussbuch ist zu führen. Die Protokolle der Versammlung sind umgehend den Mitgliedern zu übermitteln. Der 1. Vorsitzende ist für den Informationsfluss durch Aushänge, per E-Mail oder Rundschreiben verantwortlich.

 

9. Der Vorstand ist verpflichtet, nach besten Wissen und Gewissen die Belange des Vereins zu wahren, das ihm entgegen gebrachte Vertrauen zu rechtfertigen und über seine und des Gesamtvorstands ausgeübte Tätigkeit in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

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§ 11 Der erweiterte Vorstand

 

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a. dem geschäftsführendem Vorstand;

b. dem/der 2. Vorsitzenden;

c. dem/der 2. Kassierer/in;

d. dem/der 2. Schriftführer/in;

e. dem/der Gartenfachberater/in;

f. dem/der Gerätewart/in,

g. dem/der Wasserwart/in;

h. und der Festausschuss

 

Die Amtszeit des erweiterten Vorstands beträgt 4 Jahre, er wird von der Mitgliederversammlung entsprechend neu gewählt. Er ist für alle die ihm die Mitgliederversammlung aufgetragenen Aufgaben zuständig.

 

2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seinen Aufgaben und führt diese selbstständig aus. Er ist vertretungsberechtigt, sofern der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

3. Der 2. Kassierer unterstützt den 1. Kassierer in seinen Aufgaben und führt diese selbstständig aus. Er ist vertretungsberechtigt, sofern der 1. Kassierer verhindert ist.

 

4. Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Schriftführer in seinen Aufgaben und führt diese selbstständig aus. Er ist vertretungsberechtigt, sofern der 1. Schriftführer verhindert ist.

 

5. Der Gartenfachberater unterstützt neue Vereinsmitglieder und Gärtner und ist beratend unterstützend für sie da. Alle Fragen rund um Schädlingsbekämpfung im Kleingarten, Aufzucht und Pflege, sowie auch der satzungsgemäße Erfüllung der kleingärtnerischen Nutzung.

 

Er ist berechtigt, selbstständig Gartenbegehungen durchzuführen, sofern dies erforderlich ist, z.B. wenn der Garten nicht nach dem Bundeskleingartengesetzes betrieben wird.

 

6. Der Gerätewart kümmert sich um die Pflege und Bewässerung der Gemeinschaftsparzelle. Außerdem ist er für die Ausgabe und Pflege von Leihgeräten verantwortlich.

 

7. Der Wasserwart ist für eine ordnungsgemäße Erhaltung der Wasseranlage verantwortlich. Kleinstreparaturen können nach Fähigkeit ausgeübt werden, ansonsten ist eine Fachfirma zu beauftragen. Er ist für die Beschaffung der Wasserzähler zuständig und Übermittlung an das Eichamt.

 

8. Der Festausschuss organisiert selbstständig Kinder-, Sommer- oder sonstige Vereinsfeste. Das Budget ist mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.

 

9. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind ermächtigt im Sinne der Satzung, Weisungen zu erteilen.

 

10. Die Haftung des erweiterten Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

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§ l2 Beschlussfassung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands

 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die schriftlich, per Mail aber auch mündlich durch den l. Vorsitzenden einberufen werden können, jedoch mindestens 2x mal pro Geschäftsjahr. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

Schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn es sich um einzelne, besonders dringliche Fragen handelt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Für die Abgabe der Stimme ist dem Stimmberechtigten ein Zeitpunkt anzugeben, der mindestens eine Woche vom Tage der Absendung des Schreibens an betragen muss. Als schriftliche Stimmabgabe werden auch Telefax und/oder E-Mail angesehen. In diesem Fall kann die Wochenfrist auf drei Tage verkürzt werden. Geht eine schriftliche Antwort nicht fristgemäß ein, so ist Stimmenthaltung anzunehmen.

 

2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende. Protokoll führt der 1. Schriftführer. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll ist in der Mitgliederversammlung vorzulesen.

 

3. Der 1. Vorsitzende kann auch eine Vorstandssitzung des erweiterten Vorstandes einberufen.

 

 

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§ 13 Wahl und Amtsdauer des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands

 

1. Die Wahl des Vorstands und aller weiteren Ämter erfolgen alle 4 Jahre auf der ersten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind die Delegierten für den Landesverband Berlin Der Gartenfreunde e.V.

 

3. Ein Vorstandsmitglied übt seine Aufgabe bis zur Neuwahl aus.

 

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung dieses Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung betrauen oder die Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Nachfolger zu benennen, von dieser zu bestätigen oder eine Neuwahl vorzunehmen.

 

 

 

§14 Aufwandentschädigung/Auslagenersatz

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Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung / Ehrenamtspauschale beschließen.

 

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§ 15 Auflösung des Vereins

 

1. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Räumung der Kleingartenanlage.

 

3. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung, die hierzu mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Liquidation erfolgt dann durch den Vorstand.

 

Nach Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen ist das Vereinsvermögen auf den Landesverband Berlin Der Gartenfreunde e.V. oder die sonst noch vorhandene

übergeordnete Kleingärtner-Organisation für gemeinnützige Zwecke zu übertragen.

 

 

 

Die Neufassung dieser Satzung wurde am 10.09.2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und wird nach Bestätigung durch das Amtsgericht rechtskräftig.

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Hier die unterzeichnete Fassung der Satzung vom 10.9.2022 als pdf

zum Download

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Marc Braun, Manuela Bartl

Brüggemannstr. 6, 12157 Berlin

Tel.:  +49 (0) 456 7890

Kleingartenkolonie Samoa e.V. in Berlin
Vereinsregisternummer 8717 Nz Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Steuernummer: 27/638/50186 für Körperschaften /Gemeinnützigkeit
Mitglied im Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V.

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